Gesetzliche Erfordernisse

Zum Thema Fahrberechtigung

Personen, die den PW-Führerschein (Kat. B) nach dem 1. April 2003 oder im Ausland erworben haben, dürfen ein Fahrzeug bis maximal 9 Sitzplätze und 3,5 Tonnen Gesamtgewicht lenken. Ab einem Alter von 21 Jahren und einem Jahr Fahrpraxis kann eine zusätzliche Prüfung abgelegt werden (D1). Damit können dann Fahrzeuge mit total 17 Plätzen über 3,5 Tonnen Gesamtgewicht gelenkt werden (nicht berufsmässiger Transport).

Personen, die vor dem 1. April 2003 den PW-Führerschein erworben haben, bekamen die Kategorie D1 "geschenkt" und dürfen in der Schweiz Fahrzeuge bis max. 3,5 Tonnen Gesamtgewicht und total 17 Sitzen inkl. Fahrer lenken. In der EU dürfen mit diesem Ausweis keine Busse über 9 Plätze gefahren werden!

Seit 1.9.2013 müssen auch diese Fahrer, sofern sie nicht privat unterwegs sind, 5 Tage Ausbildungskurse absolvieren und erhalten dann einen Fähigkeitsausweis, welcher 5 Jahre Gültigkeit hat.

Weiterführender Link: Cambus.ch

Mit dem Inkrafttreten der Chauffeurzulassungsverordnung (CZV) am 1.9.2009 werden an Fahrer/innen der Kategorien C/C1 und D/D1 neue Anforderungen gestellt. Sie benötigen neben dem Führerausweis auch einen Fähigkeitsausweis. Von der neuen Regelung sind auch Schülertransporte betroffen, ebenso Behinderten- und Arbeitertransporte. Werden für diese Transporte Fahrzeuge eingesetzt, für die ein Führerausweis der Kategorien D oder D1 erforderlich ist, benötigen die Fahrer/innen den Fähigkeitsausweis. Dieses Merkblatt beschreibt die Einzelheiten zur CZV sowie zu weiteren Vorschriften im Zusammenhang mit Schülertransporten.
Download Merkblatt Schülertransporte

Weiterführender Link: Fahrer-Ausbildungen

Zum Thema Fahrzeug

Einen Fahrtenschreiber braucht es:
- Bei Fahrten ins Ausland
- bei Fahrzeugen über 3,5 Tonnen Gesamtgewicht
- bei berufsmässigem Personentransport

Kleinbusse und Gesellschaftswagen sind auf max. 100 km/h begrenzt.

Bei Gesellschaftswagen müssen zwei Notausgänge vorhanden sein.

Definiert in ECE R66.2 Gesellschaftswagen ab 17 Plätzen inkl. Fahrer müssen über einen verstärken Schutz im Falle eines seitlichen Überschlags des Fahrzeugs verfügen.
Gemäss schweizerischer Gesetzgebung VTS, Anhang 2, Ziffer 1.2.4 sind jedoch Fahrzeuge, welche speziell für die Beförderung von Schülern ausgelegt sind, davon ausgenommen.

Gemäss Gesetzt müssen folgende Sicherheits-Pakete an Bords sein:

bis 3,5 to
Feuerlöscher 2 kg, Autoapotheke und Warnweste

ab 3,5 to
Feuerlöscher 6 kg, zwei Autoapotheken und zwei Warnwesten

Zum Thema Schülertransporte

Adresse

Buscom AG
Feldstrasse 2
5506 Mägenwil

Das sind wir

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