Fahrzeugbeschaffung Schulbus

Leitfaden

Dieser Leitfaden soll Ihnen, unabhängig von Automarke und Typ, nützliche Tipps vermitteln und auf wichtige Details beim Fahrzeug-Kauf und dessen Innenausbau aufmerksam machen.

Die nachfolgende Darstellung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Für zusätzliche Tipps von Ihnen als Benutzer sind wir sehr dankbar. Ein Schulbus ist ein Nutz-Fahrzeug. Wie der Name sagt, soll ein solches Fahrzeug eben Nutzen bringen und die Kinder sicher zur Schule transportieren. Da jeder Bus einzeln gefertigt wird, kann, im Rahmen der gesetzlichen und technischen Möglichkeiten, auch auf Ihre Wünsche Rücksicht genommen werden.


Gesetzliche Anforderungen an die Sicherheit für Passagiere

Kinder müssen, wenn sie kleiner sind als 150 cm bis zwölfjährig, mit geprüften und gekennzeichneten Kinderrückhaltevorrichtungen gesichert werden. Je nach Gewicht des Kindes ist dafür ein spezielles Sitzpolster, ein Kindersitz oder eine Babyschale nötig. Ältere oder grössere Personen müssen sich mit den normalen Gurten sichern.

Die Rückhaltevorrichtungen müssen mindestens die Sicherheitsstandards des entsprechenden UNO-Abkommens in der Version 03 oder höher erfüllen (UN-ECE, Nr. 44). Die Eltern können dies auf der jeweiligen Etikette anhand der Kennzeichnung "03“ (oder höher) überprüfen.

Seit August 2012 müssen Schulbusse ein gleichwertiges Schutzniveau gewährleisten wie Personenwagen. Das bedeutet, dass entweder - wie in Personenwagen - geprüfte Kindersitze verwendet werden oder dass der Bus eigentliche Kindersitze aufweist, die den gleichen Schutz bieten. Bereits in Gebrauch stehende Schulbusse dürfen weiterverwendet werden.

Somit dürfen auf Schulbus-Sitzen, welche die nur ECE-44.03-Norm erfüllen nur noch Kinder mitgeführt werden, welche unter 150 cm und bis 12 Jahre alt sind. (Art.123 VTS).

Die geltenden Vorschriften erlauben aber, Sitze gleichzeitig nach den Anforderungen für erwachsene Personen als auch nach den Anforderungen von Artikel 123a VTS zu prüfen und zuzulassen. Da solche Sitze sowohl für Kinder als auch für erwachsene Personen zugelassen sind, kann für die Berechnung der Nutzlast des Fahrzeugs das reduzierte Personengewicht für Schulbusse (massgebend für total Sitzplätze für Kinder) als auch für Erwachsenensitzplätze zugrunde gelegt werden.

Unsere Schulbus-Sitze sind alle mit Erwachsenengewichten getestet worden und erfüllen, ab einer Sitzbreite von 350 mm auch die Anforderungen, um schulpflichtige Kinder bis 18 Jahre zu transportieren. Pro Kind wird von den Behörden ein Gewicht von 40 kg gerechnet. Der Fahrer des Fahrzeuges trägt die Verantwortung, dass die maximale Nutzlast nicht überschritten wird.


Gurtsystem und Gurtenführung

Der Gurtenrückzug nach Gebrauch erfolgt schnell und komplett.

Eine adaptive (automatische) Gurt-Höhenverstellung garantiert auch bei unterschiedlichen Körpergrössen immer die richtige Gurt-Geometrie. Dies wiederum garantiert optimale Sicherheit.


Die Sitze

Der Sitzbezug und das Rückenpanel sollen gegen Kratzer resistent sein und möglichst wenig Feuchtigkeit aufnehmen. Eloxiertes Aluminium ist für das Rückenpaneel unserer Ansicht nach die beste Lösung.

Sitzdicke und Form der Rückenlehne entscheiden über die Beinfreiheit und Distanz zwischen den Sitzreihen bei einer immer schneller wachsenden Jugend. Eine „S“-förmige Rückenlehne stützt ergonomisch und bringt den hinteren Passagieren mehr Raum im Kniebereich. Eine geformte Rückenlehne kann in der Mitte sehr dünn sein weil sie auch seitlich stützt. Eine flache Rückenlehne braucht mehr Polsterung für den gleichen Komfort.

Die Silhouette des Sitzes von vorne gesehen entscheidet über die Gangbreite. Ein Sitzrücken, der im oberen Bereich einzieht, führt zu mehr Gangbreite oben und in der Folge zu schnelleren Ein- und Ausstiegszeiten und weniger Schäden an den Sitzen.


Weitere sinnvolle Ausrüstung

Die gesetzlich obligatorische Grundausrüstung besteht aus den folgenden Elementen:

- M2 oder M3 Homologation
- Geschwindigkeitsbegrenzer auf 100 km/h
- Spurassistent (aktiv oder passiv)
- Bremsassistent und „collision-prevent“
- Attention assist für den Fahrer (Fussgängerschutz
- Totwinkel-Assistent
- Roll-Over-Konformität für Fahrzeuge über, 3,5 Tonnen
- Tachograph für Fahrzeuge über 3,5 Tonnen oder beruflichen Personentransport
- Gleitsicherer Boden und keine scharfen Kanten im Innenraum
- zertifizierte Sitze wie oben beschrieben

Die folgenden Zusatzausrüstungen haben sich in der Praxis bewährt:

- Verkleidungen an Seitenwänden und Türen
- Dachverkleidung und -Isolation
- Rutschfester, wasserdichter Boden
- Gute Beleuchtung
- Dachlüftung (gegen Hitzestau im Sommer )
- Trittstufen und Haltegriffe
- Schulbusschilder gelb-schwarz 40 x 40 cm
- Elektrische Türantriebe
- Zwangsentlüftung (Verminderung des Scheibenbeschlages)


Wer darf Schulbusse führen

Wer seinen Führerschein vor dem 1. April 2003 erworben hat, besitzt in der Regel die Einträge der Kategorien B (Personenwagen) und D2 (nicht-gewerbsmässiger Personentransport mit Fahrzeugen über 9 Plätze total bis 3,5 Tonnen Gesamtgewicht). Die bisherige Berechtigung D2 bleibt grundsätzlich im bisherigen Umfang nach Art. 151d Abs. 1 VZV weiter bestehen.

Neu:Ab 1.9.2013 müssen auch diese Fahrer 5 Tage Ausbildungskurse absolvieren und erhalten dann einen Fähigkeitsausweis, der 5 Jahre Gültigkeit hat.

Der alte blaue Führerausweis B/D2 muss nun umgetauscht werden gegen einen Ausweis im Kreditkartenformat mit den Unterkategorien D1 und D1E, beschränkt auf 16+1 Personen für den nicht-gewerbsmässigen Personentransport bis 3,5 Tonnen Gesamtgewicht. Damit die Berechtigung für das Führen von Schulbussen nach dem Ausweistausch erhalten bleibt, muss dem Strassenverkehrsamt der Eintrag der Codes 106, 122 und 3,5t beantragt werden!

Wer seinen Führerschein nach dem 1. April 2003 erworben hat, muss die Prüfung für die Kategorie D (Car) absolvieren.

Fahrzeuge mit mehr als 16+1 Sitzplätzen müssen mit einem Fahrten- oder Restwegschreiber ausgerüstet werden, wenn die Fahrt gewerbsmässig erfolgt. Ihre Führer und Führerinnen unterstehen dann der Chauffeurverordnung ARV1.

Schülertransporte sind gemäss Art. 6 Abs. 2 Bst. d der Verordnung über die Personenbeförderungskonzession vom 25. November 1998 (VPK, SR 744.11) bewilligungspflichtig. Transportunternehmungen dürfen ab 1. Januar 2004 ihre Tätigkeit nur noch mit einer entsprechenden Bewilligung (Lizenz) gemäss Art. 7, Art. 8 und Art. 23 des Bundesgesetzes über die Personenbeförderung und die Zulassung als Strassentransportunternehmung vom 18. Juni 1993 (PBG, SR 744.10) ausführen.

Grundsätzlich fallen Schülertransporte mit Fahrzeugen, mit denen mehr als acht Personen transportiert werden unter die Lizenzpflicht. Ausnahmen bilden beispielsweise Schülertransporte mit gemeindeeigenen Bussen. Der Bus muss durch einen Angestellten der Gemeinde gefahren werden. Auskunft erteilt das Bundesamt für Verkehr (BAV), Sektion Güterverkehr, 3003 Bern (Telefon 031 325 87 25) oder www.berufszulassung.ch.

Wir empfehlen Ihnen eine unverbindliche persönliche Beratung vor dem Fahrzeugkauf. Wir arbeiten markenneutral mit den Fahrzeughändlern zusammen. Zudem haben wir täglich mit dieser Materie zu tun und kennen die Eigenschaften und Möglichkeiten der einzelnen Modelle. Unser Ausstellungsraum und die laufende Fertigung erlauben es uns, Ihnen viele Komponenten "live" zu zeigen bzw. vorzuführen. Wir würden uns freuen, Sie näher zu beraten.


Adresse

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5506 Mägenwil

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