Ratgeber
Im Ratgeber finden Sie gesetzliche Bestimmungen, nützliche Links, Hilfe für einen Kaufentscheid und vieles mehr finden.
Gesetzliche Erfordernisse
Das Gesetz schreibt einige Dinge vor. Wir haben versucht, die wichtigen im Zusammenhang mit Bus und Personentransport oder Schulbus zusammenzustellen. Unsere Auflistung ist nach bestem Wissen und Gewissen gemacht, erhebt aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Wenn Sie etwas vermissen, dann teilen Sie uns dies doch bitte mit. Nur so können wir die Liste immer besser machen.
Glossar
Wird vor allem im Bereich der Beförderung von Menschen mit eingeschränkten motorischen und/oder geistiger Fähigkeiten eingesetzt. Die Abdeckung stellt sicher, dass der Fahrgast den Sicherheitsgurt nicht selber öffnen kann und somit während der ganzen Fahrt sicher angeschnallt bleibt. Gemäss Strassenverkehrsamt dürfen solche Bauteile für behinderte Menschen ohne Prüfung und Eintrag im Fahrzeugausweis verwendet werden.
auch Typengenehmigung oder Typenzulassung
Das Fahrzeug muss von offizieller Seite - also den zuständigen Behörden - genehmigt und zugelassen sein.
Die Unterscheidung in der Schweiz:
Fahrzeug-Klasse M1: Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit höchstens neun Sitzplätzen inkl. Fahrer. Zu dieser Klasse gehören alle gängigen Personenwagen sowie kleinere Wohnmobile bis 3,5 to.
Fahrzeug-Klasse M2: Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge ab zehn Sitzplätzen inkl. Fahrer . Zu dieser Klasse gehören Kleinbusse bis 3,5 to und Gesellschaftswagen ab 3,5 to bis 5 to.
Fahrzeug-Klasse M3: Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge ab zehn Sitzplätzen inkl. Fahrer. Zu dieser Klasse gehören Gesellschaftswagen und Busse ab 5 to.
Schutz für den Fall eines seitlichen Überschlags des Fahrzeuges.
Definiert in ECE R66.2 Gesellschaftswagen ab 17 Plätzen inkl. Fahrer müssen über einen verstärken Schutz im Falle eines seitlichen Überschlags des Fahrzeugs verfügen.
Gemäss schweizerischer Gesetzgebung VTS, Anhang 2, Ziffer 1.2.4 sind jedoch Fahrzeuge, welche speziell für die Beförderung von Schülern ausgelegt sind, davon ausgenommen.