Garantie
Garantie-Bestimmung
1. Die BUSCOM AG verpflichtet sich, sofern kein Ausschlussgrund besteht, von ihr gelieferte und eingebaute neue Produkte, die nachweisbar infolge schlechter Materialien, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung schadhaft oder unbrauchbar geworden sind, innert der Garantiefrist kostenlos auszubessern, instand zu stellen oder zu ersetzen. Garantie besteht nur, wenn der Fehler zum Zeitpunkt der Übergabe der neuen Produkte bereits vorhanden war und ein eindeutiger Produktefehler (Mangel) vorliegt. Waren, die zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verwendet werden, werden der laufenden Produktion entnommen. Sonderanfertigungen können unter Umständen in Qualität und Farbe vom ursprünglich gelieferten Produkt abweichen. Ersatzlieferungen sind wertmässig auf den Ursprungskaufpreis begrenzt, welcher auf den Kaufpreis der Ersatzlieferung angerechnet wird. Der Wert der Ersatzlieferung entspricht höchstens dem Kaufpreis der beanstandeten Lieferung.
2. Die BUSCOM AG gewährt für die von ihr produzierten Produkte und Einbauten, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt wird, eine Garantie von 3 Jahren. Sie beginnt mit dem Tag der Ablieferung an den Endverbraucher bzw. spätestens 30 Tage nach Auslieferung ab Werk. Allfällig eingebaute Ersatzteile verlängern die Garantiefrist nicht. Auf Reparaturen ausserhalb der Garantiezeit besteht die Gewährleistung für reparierte oder ersetzte Teile während eines Jahres. Auf jeden Fall endigt sie 5 Jahre nach Lieferung der Produkte ab Werk (Verwirkungsfrist). Für Fremdfabrikate (z.B. Heizungen, Klima-Anlagen, Handelsprodukte, Fahrzeuge) gelten ausschliesslich die Garantiebestimmungen der jeweiligen Produzenten.
3. BUSCOM AG gewährt die Garantie nur dann, wenn der Original-Rechnungsbeleg mit Kaufdatum des gelieferten Produktes eingereicht wird und der Anspruch/Mangel ausführlich beschrieben wird.
4. Bedingung für die Anerkennung irgendwelcher Garantieansprüche durch BUSCOM AG ist die sofortige Anzeige des Mangels. Im übrigen gelten unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen für Mängelrügen die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts.
5. Der Endverbraucher ist gehalten, Sachmängel ausschliesslich bei BUSCOM AG beheben zu lassen. Ist dies nicht möglich, ist unser vorheriges Einverständnis explizit einzuholen. Zur Beseitigung anerkannter Sachmängel wird das Produkt, nach Wahl von uns, nachgebessert oder es wird einwandfreier gleichwertiger Ersatz geliefert. Die BUSCOM AG trägt nur die Kosten, die für die Reparatur oder den Ersatz der schadhaften Teile entstehen. Wird die Reparatur der schadhaften Teile mit Zustimmung von BUSCOM AG nicht in unseren Werkstätten ausgeführt, vergüten wir die Reparaturzeit gemäss unseren jeweils gültigen Richtsätzen und Richtzeiten. Für Fahrzeit, Transportkosten, Versand- und Zollspesen, usw. wird nur in Ausnahmefällen und nach vorheriger Absprache eine Vergütung ausgerichtet.
6. Ausgeschlossen sind weitere Ansprüche gegenüber BUSCOM AG insbesondere weiterer Schadenersatz oder die Auflösung des Vertrages.
7. Der Endverbraucher und/oder Händler ist nicht berechtigt, im Falle von Garantieansprüchen seine Zahlungen zurückzuhalten. Ist die gelieferte Ware trotz Ablauf der Zahlungsfrist noch nicht bezahlt, behalten wir uns vor, unsere Gewährleistung vom Zahlungseingang abhängig zu machen.
8. Eine Garantie von BUSCOM AG besteht nicht:
a) Bei Schäden und Folgeschäden, die durch höhere Gewalt, externe Umwelteinflüsse, fehlerhafte Montage bei Lieferungen ohne Montage durch uns, fehlerhafter Inbetriebnahme, unkundige oder fehlende Wartung, unkundige Reparaturen, unsachgemässe bzw. ungeeig-nete Verwendung, übermässige Beanspruchung, Missachtung von Betriebsvorschriften oder natürliche Abnutzung und Alterung entstehen.
b) Bei Schäden an Produkten, an denen ohne unsere schriftliche Zustimmung Änderungen und/ oder Reparaturen vorgenommen wurden.
c) Wenn im Schadenfall nicht geeignete Massnahmen getroffen wurden, um die Schadenhöhe in Grenzen zu halten.
d) Bei Verschleiss durch normalen Gebrauch, bei Verschleissteilen.
e) Durch die Verwendung von Zusatzgeräten, die von BUSCOM AG in der Betriebsanleitung nicht schriftlich anerkannt sind.
f) Wenn andere als Original-Ersatzteile verwendet wurden.
BUSCOM AG, 5506 Mägenwil, April 2024